Schützenverein Wülflingen - der sympathische Treff für den Schiesssport

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+++ Schlossschiessen: 25.-27.4, 2.-3.5.2024 +++

Waffengesetz und Regelungen

Bitte beachtet die aktuelle Gesetzgebung, die wir für Euch hier nur ausschnittsweise zusammenfassen (Stand 26.11.2023, ohne Gewähr).
Eine offizielle Zusammenfassung und Kontaktangaben für Fragen findet Ihr auf der Homepage des Waffenbüros des Kantons Zürich.

Wenn Sie Ihre persönliche Dienstwaffe nach der Entlassungweiter behalten möchten, dann lesen Sie bitte diese Informationen.

Themen:
Melden von Waffen im Besitz
Unsere Tips
Strafbestimmungen
Nachweis sportliches Schiessen
Ausleihe von persönlichen Dienstwaffen durch Angehörige der Armee

 

Melden von Waffen im Besitz:

  • ALLE von uns verwendeten Pistolen (Faustfeuerwaffen), also egal ob Klein- oder Grosskaliber müssen dem Kantonalen Waffenbüro gemeldet werden.
  • Alle für unseren Sport auf 300m eingesetzten Handfeuerwaffen (bspw. Langgewehr, Karabiner, Sturmgewehr, Standardgewehr und freie Waffe) sind ebenfalls meldepflichtig.
  • Dies gilt gemäss Gesetz für den Besitz !
    • Eigentum heisst "das Sportgerät gehört mir", also kaufte oder erbte ich die Waffe oder erhielt sie geschenkt.
    • Besitz bedeutet, dass ich und nicht der Eigentümer/in aktuell Zugriff auf das Gerät habe, indem ich es bspw. transportiere, aufbewahre oder ausgeliehen erhalte.
    • Konkret heisst das also, dass ich ein solches funktionsfähiges Sportgerät nicht einem Verwandten oder Kollegen mitgeben darf, um es bspw. zum Büchsenmacher zu bringen oder einen Schiessanlass zu besuchen, ohne dass ich als der gemeldete Besitzer dabei bin.
      Für den Gang zum Büchsenmacher kann - sofern möglich - der Verschluss entfernt und vom Eigentümer behalten werden. So ist das Gerät nicht schusstauglich.

Unsere Tips:

  • Stellt sicher, dass Eure Waffen gemeldet sind.
    Das kann über diesen Link ganz einfach geschehen oder mit einem einfachen Schreiben an das Kantonale Waffenbüro, Postfach, 8021 Zürich erledigt werden.
    Notwendige Angaben sind: Art (Gewehr, Kleinkaliberpistole etc.), Hersteller, Modell, Kaliber, Seriennummer(n).
  • Auch wenn Ihr die Waffe nach dem Ausscheiden aus der Dienstpflicht von der Armee übernommen habt, empfehlen wir die Nachmeldung und das Anfordern einer Besitzbestätigung.
  • Besitzbestätigung: Ganz einfach über ein Mail oder einen Brief könnt Ihr eine Liste der auf Euch registrierten Waffen verlangen.
    • Damit könnt Ihr beispielsweise für Sturmgewehre nach wie vor Magazine mit mehr als zehn Schuss Kapazität kaufen und zu Schiessanlässen mitführen.
    • So könnt Ihr jederzeit nachweisen, dass Ihr der rechtmässige Besitzer/in der Waffe seid. Am einfachsten legt Ihr eine Kopie der Bestätigung zum Sportgerät.

 

Strafbestimmungen / Einzug von Waffen:

  • Auch hier nur einer von diversen Aspekten:
    • Beim zweiten Strafregistereintrag erfolgt eine Meldung an die Kantonalen Waffenbüros, wobei nach Gesetz die Waffen dann eingezogen werden (können).
    • Diese Einträge müssen nichts mit Verstössen gegenüber dem Waffengesetz zu tun haben!
      Es reicht bspw. eine Verurteilung im Bereich Strassenverkehr und eine wegen Gewässerverschmutzung...

 

Regelmässiger Nachweis für das sportliche Schiessen

  • Als Inhaber einer "Ausnahmebewilligung klein" müssen Sie alle fünf Jahre einen Nachweis erbringen, dass Sie sportliches Schiessen pflegen.
  • Die Vorgabe lautet, dass Sie in diesen fünf Jahren mindestens fünf Schiessen an fünf unterschiedlichen Tagen absolvierten oder Mitglied eines Schützenvereins sind und dabei regelmässig den Schiesssport ausüben.
  • Den Nachweis müssen Sie ohne Aufforderung dem kantonalen Waffenbüro einreichen.
  • Ohne bestätigte Vereinsmitgliedschaft weisen Sie die Übungen auf diesem Formular nach.
    Bundesprogramme ("Obligatorisches Programm") oder Feldschiessen können Sie mit Kopien der Einträge im Leistungsausweis nachweisen, ohne dass das obige Formular notwendig ist.

 

Ausleihen von persönlichen Dienstwaffen

  • Persönliche Waffen von Angehörigen der Armee (AdA) unterstehen dem Militärstrafrecht und nicht dem Waffengesetz.
  • So ist es Angehörigen der Armee gestattet, ihre Dienstwaffen anderen Personen zur Teilnahme an Schiessanlässen oder Trainings auszuleihen.
    • Wichtig: Diese Personen müssen die grundsätzlichen Bedingungen zum Erwerb einer Waffe erfüllen, also beispielsweise, jedoch nicht abschliessend:
      • Gewähr für einen sicheren Umgang mit der Waffe ist gegeben, also bspw. nicht unter Alkohol, Drogen etc.
      • Die Person steht nicht unter einer umfassenden Beistandschaft.
      • Die Person darf nicht Staatsbürger/in einer Nation sein, deren Angehörigen Besitz und Eigentum von Waffen verboten ist.
  • Wir empfehlen, solche Ausleihen nur mit der gebotenen Vorsicht durchzuführen und sehr restriktiv vorzunehmen.

Postadresse: Schützenverein Wülflingen, c/o Bernhard Aeppli, Chaltenriet 6, 8310 Grafstal